Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis beantragen
Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis beantragen
Fahrerlaubnisse für die Klassen C, CE, CE79, C1, C1E (Lkw) und D, DE, D1, D1E (Bus) werden befristet erteilt und können verlängert werden.
Leistungsbeschreibung
Fahrerlaubnisse für die Klassen C, CE, CE79, C1, C1E (Lkw) und D, DE, D1, D1E (Bus) werden befristet erteilt und können verlängert werden.
Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt bzw. verlängert:
- Klassen C1, C1E :
- gültig bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
- nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Bewerberin oder des Bewerbers: für fünf Jahre
- Klassen C, CE, CE79, D, D1, DE und D1E : für fünf Jahre
Hinweis: Mit der Verlängerung wird ein neuer Führerschein ausgestellt.
LKW-Klassen > C, CE (C1, C1E)
LKW Klasse C / CE Zugmaschinen © pitopia
Lkw-Fahrer fahren nicht nur große und schwere Kraftfahrzeuge, sondern sie tragen auch eine große Verantwortung. Lkw-Führerscheine sind von Anfang an auf 5 Jahre befristet - Erwerb ab 1.1.1999 - und müssen regelmäßig verlängert werden.
Sofern diese Berechtigung vor dem 28.12.2016 erlangt wurde gilt die Unterklasse C1, C1E bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres; nach Vollendung des 45. Lebensjahres für fünf Jahre.
(Hinweis: Diese nationale Lösung, dass die Befristung erst für Fahrerlaubnisse der Klassen C1 bzw. C1E gilt, die ab dem 28.12.2016 erworben wurden, entspricht nicht dem Europäischen Recht. Dies bedeutet, dass bei Fahrten im Ausland Beanstandungen durch ausländische Behörden nicht ausgeschlossen werden können.)
Bus-Klassen > D, DE
Bus-Klasse D / DE Personenbeförderung © pitopia
Busfahrer tragen in doppelter Hinsicht eine große Verantwortung. Das bringen die besonderen Anforderungen, die an Fahrer der Busklassen gestellt werden, zum Ausdruck.
Klasse D / DE Personenbeförderung Sitze im Bus © pitopia
Bus-Klasse D / DE © Bundesanstalt für Straßenwesen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem der Hauptwohnsitz ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- bisheriger Führerschein
- ein aktuelles Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
- augenärztliches Gutachten über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes gemäß § 12 Abs. 6 i.V.m. Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Dieses Gutachten können Sie von Ihrem Augenarzt oder von einem Betriebs- und Arbeitsmediziner erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als zwei Jahre sein.
- ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung auf amtlichem Vordruck gemäß § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 FeV. Für diese Bescheinigung gibt es einen amtlichen Vordruck, über den die Ärzte im Regelfall verfügen. Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
- für die Verlängerung der Klassen D, DE, D1 und D1E (BUS)
- ab dem 50. Lebensjahr :
- zusätzlich ein leistungspsychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 Nr. 2 FeV.
- Die leistungspsychologische Untersuchung beinhaltet beispielsweise eine Überprüfung der Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung und Konzentrationsfähigkeit. Der Nachweis über die Erfüllung dieser besonderen Anforderungen erfolgt durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
- zusätzlich ein leistungspsychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 Nr. 2 FeV.
- Für die Führerscheinklasse D ist ein Führungszeugnis der Belegart "0" (Behördliches Führungszeugnis) bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Dieses wird vom Bundesamt für Justiz direkt an die Fahrerlaubnisbehörde geschickt. Ein privates Führungszeugnis ist nicht ausreichend.
- ab dem 50. Lebensjahr :
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag sollte spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Gültigkeit der bisherigen Fahrerlaubnis gestellt werden .
Rechtsgrundlage
- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
- § 23 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
- § 24 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Anträge / Formulare
Der Antrag muss persönlich gestellt werden.
© pitopia
Kontakt
Haben Sie zu dieser Dienstleistung Fragen? Wenden Sie sich als ersten Ansprechpartner an die
Behördennummer 115
Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage): 08:00 - 18:00 Uhr