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Bestattungskosten Übernahme


  • Bestattungskosten Übernahme
  • Bei fehlenden oder geringen finanziellen Mitteln ist eine Übernahme von Bestattungskosten möglich.
  • Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.

Leistungsbeschreibung

Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).

Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Enkelkinder,
  4. die Eltern,
  5. die Großeltern
  6. und die Geschwister

Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.

Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

Spezielle Hinweise

Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen. Zur Tragung der Bestattungskosten sind in folgender Reihenfolge verpflichtet:

  • vertraglich Verpflichtete
  • Erben
  • Väter nicht ehelicher Kinder bei Tod der Mutter in Folge Schwangerschaft oder Geburt
  • Unterhaltspflichtige
  • öffentlich-rechtlich Verpflichtete, d. h. Personen, die nach dem Niedersächsischen Bestattungsgesetz zur Bestattung verpflichtet sind.

Wer zur Bestattung verpflichtet ist, ergibt sich aus § 8 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).  

Danach haben für die Bestattung der verstorbenen Person in folgender Rangfolge zu sorgen:

  • die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  • die Kinder,
  • die Enkelkinder,
  • die Eltern,
  • die Großeltern und
  • die Geschwister.

Personen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt sind, haben keinen Anspruch auf Hilfen nach § 74 SGB XII. Im AsylbLG ist jedoch eine Übernahme von Bestattungskosten möglich.

Sozialhilferechtlich übernahmefähig sind die erforderlichen Kosten einer einfachen Erd- oder Feuerbestattung nach den ortsüblichen Sätzen.

Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

Spezielle Hinweise

Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

Bitte vereinbaren Sie dafür telefonisch einen Termin mit der nebenstehenden Sachbearbeitung.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.

  • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
  • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
  • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen keine Gebühren an.

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

Spezielle Hinweise

Die notwendigen Antragsunterlagen können telefonisch bei den unten aufgeführten Ansprechpartnern/Ansprechpartnerinnen angefordert werden.