Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen
- Sozialleistung, die den grundlegenden Lebensunterhalt von älteren Menschen nach überschreiten der Altersgrenze für eine Regelaltersrente (67 Jahre) oder
- dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres sichert.
Zudem können die Leistungen auch für den Zeitraum erhalten werden, in dem Sie
- in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
- in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das Sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze sukzessive auf 67 Jahre angehoben (vgl. Tabelle in § 41 Absatz 2 SGB XII).
Zuständige Behörde: Örtlicher oder überörtlicher Sozialhilfeträger bzw. Sozialamt
Leistungsbeschreibung
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
- gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
- Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
.Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII ist eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und geht den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt - nach dem 3. Kapitel SGB XII - vor.
Leistungsberechtigt sind Personen im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und
- die Regelaltersgrenze im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben (65 Jahre plus x Monate) oder
- das 18.Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Die Feststellung der vollen Erwerbsminderung, die für den Träger der Sozialhilfe bindend ist, kann grundsätzlich nur der Rentenversicherungsträger treffen.
Der Leistungsanspruch errechnet sich unter Berücksichtigung
- des maßgebenden Regelsatzes
- der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- eventueller Mehrbedarfe z. B. bei einer Gehbehinderung (Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis)
Die Höchstbeträge der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft (ohne Heizkosten) sind hier zu ersehen.
Alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert werden gegengerechnet. Dabei werden Freibeträge, z.B. für eine zusätzliche Altersvorsorge abgezogen. Über einer bestimmten Freigrenze liegendes Vermögen ist vorrangig einzusetzen.
Eltern und Kinder des Leistungsberechtigten sind erst bei einem Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro/Jahr zum Unterhalt verpflichtet.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt: örtlicher oder überörtlicher Sozialhilfeträger bzw. Sozialamt
Zuständige Stelle
Örtlicher oder überörtlicher Sozialhilfeträger bzw. Sozialamt
Voraussetzungen
Die antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder
- die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Welche Unterlagen werden benötigt?
TEXT NICHT Leichte Sprache
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Text NICHT Leichte Sprache
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.
Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.
Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung, wobei der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen.
Die Grundsicherungsleistung wird grundsätzlich für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.
Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Anträge / Formulare
Die notwendigen Antragsunterlagen können bei den aufgeführten Ansprechpartnerinnen / Ansprechpartnern angefordert werden.
Vorsprachen bitte nach vorheriger Terminvereinbarung.
Kontakt
Haben Sie zu dieser Dienstleistung Fragen? Wenden Sie sich als ersten Ansprechpartner an die
Behördennummer 115
Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage): 08:00 - 18:00 Uhr