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Parkausweis für Schwerbehinderte: Ausstellung


Leistungsbeschreibung

Sie wohnen in Niedersachsen und benötigen einen Parkausweis für Schwerbehinderte?

Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder Blinde (Merkzeichen "Bl") können einen Parkausweis beantragen. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erfolgt durch das Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. dessen Außenstellen.

Die Ausstellung des Parkausweis für Schwerbehinderte ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Spezielle Hinweise

Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen

Stand: 04/2023

Nutzung der Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol

Schwerbehinderte Menschen mit

  • einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ im Ausweis),
  • Blindheit („Bl“) sowie mit
  • beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen

haben das Recht zur Nutzung der Parkplätze für behinderte Menschen mit Zeichen 314 und 315 und dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“.

Die zuvor genannten Personengruppen erhalten den EU-einheitlichen blauen Parkausweis.

Nutzung weiterer Parkerleichterungen

Das aktuelle Straßenverkehrsrecht sieht daneben auch für andere schwerbehinderte Menschen Parkerleichterungen vor. Diese Regelungen gelten bundesweit.

Betroffener Personenkreis

Diese Regelungen gelten für schwerbehinderte Menschen

  • mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • mit einer Morbus-Crohn- oder Colitis ulcerosa-Erkrankung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
  • Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind.

Die eben genannten Personengruppen erhalten den bundeseinheitlichen orangefarbenen Parkausweis.

Inhalt der Parkerleichterungen

Die Parkerleichterungen reichen u.a. vom Parken im eingeschränkten Haltverbot bis zu 3 Stunden über das Parken in Fußgängerzonen zu bestimmten Zeiten bis hin zum Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden.

Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol bleiben dem eingangs genannten Personenkreis vorbehalten (blauer Ausweis).

Parkerleichterungen im Einzelnen

Die Möglichkeiten, die das Straßenverkehrsrecht allen anspruchsberechtigten schwerbehinderten Menschen einräumt, sind vielfältig und in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung veröffentlicht.

Für weitere Fragen stehen Ihnen das Amt für Straßenverkehr oder jede Polizeidienststelle gern zur Verfügung.

Die Parkausweise werden je nach Wohnort ausgestellt durch die Hansestädte Buxtehude und Stade, die Samtgemeinde Harsefeld sowie für alle anderen Gemeinden durch den

Landkreis Stade

Amt für Straßenverkehr

Parkausweise

Harburger Str. 193

21680 Stade

E-Mail: parkausweis@landkreis-stade.de

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. 

Spezielle Hinweise

Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG":

  • Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. Außenstellen

Ausstellung des Parkausweises:

  • Die Hansestadt Buxtehude, die Samtgemeinde Harsefeld, die Hansestadt Stade oder, für alle übrigen Gemeinden, der Landkreises Stade, je nach Wohnort des Antragstellenden

  • eine Kopie Ihres gültigen Schwerbehindertenausweises oder
  • den Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie sowie
  • ein aktuelles Lichtbild  

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Der Parkausweis wird in der Regel sofort erstellt oder zeitnah zugesandt.