Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
Leistungsbeschreibung
In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Einen Anspruch auf Einbürgerung besitzen Ausländer, die seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Einbürgerung im Ermessenswege möglich.
Erklärung eines Deutschen mit deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit hinsichtlich Staatsangehörigkeit ab Volljährigkeit „Optionsverfahren"
Seit dem 01. Januar 2000 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland. Kinder ausländischer Eltern, die zwischen dem 02. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1999 im Inland geboren wurden, konnten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung gemäß § 40 b StAG erwerben.
Wenn Sie nach diesen Regelungen Deutsche / Deutscher sind, müssen sie nach Erreichen der Volljährigkeit erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen (§ 29 StAG), sog. Optionsverfahren.
Haben Sie bei Erreichen der Volljährigkeit Ihren Wohnsitz im Ausland, ist das Bundesverwaltungsamt für dieses Optionsverfahren zuständig. Leben Sie weiterhin in Deutschland, wenden Sie sich bitte an Ihre Stadt- oder Kreisverwaltung. Im Landkreis Stade ist der Landkreis die zuständige Behörde.
Sie haben zwei Möglichkeiten:
- Entscheiden Sie sich für die deutsche Staatsangehörigkeit, müssen Sie die ausländische Staatsangehörigkeit bis zu Ihrem 23. Geburtstag aufgeben.
- Erklären Sie, die ausländische Staatsangehörigkeit behalten zu wollen, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Gleiches gilt, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wurde.
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann nur ausnahmsweise und nur auf Antrag beibehalten werden. Der Antrag auf eine Beibehaltungsgenehmigung kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden. Sie wird regelmäßig nur erteilt, wenn die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder es sich bei der ausländischen Staatsangehörigkeit um eine Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz handelt (§ 12 StAG).
Wird der Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung abgelehnt, geht mit Vollendung des 23. Lebensjahres die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, wenn Sie sich nicht doch noch für die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden.
Wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres erfolgen kann, sollten Sie vorsorglich vor dem 21. Geburtstag eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen.
Ansprechpartner/in beim Landkreis Stade
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Einbürgerungsbehörde des Landkreises und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kontakt
Haben Sie zu dieser Dienstleistung Fragen? Wenden Sie sich als ersten Ansprechpartner an die
Behördennummer 115
Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage): 08:00 - 18:00 Uhr